Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 60 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an

1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und
3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden

1.
etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert und
2.
Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder angemessen sind, um Hindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen.

(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1.
der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,
2.
soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnahmen. Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. Die Abwicklungsbehörde begründet die Entscheidung und teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Abwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe, ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1.
der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und,
2.
soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen. Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.

(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Standpunkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehörden gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Entscheidung den betroffenen Tochterunternehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der betroffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach § 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist die Abwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstellung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3 und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.