Saatgutverordnung (SaatV)
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


§ 2 SaatV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
2.
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
3.
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;
3a.
Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;
3b.
bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);
3c.
Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);
4.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a)Basissaatgutweiß,
b)Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generationblau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,
c)Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generationrot,
d)Standardsaatgutdunkelgelb,
e)Handelssaatgutbraun,
f)Vorstufensaatgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
g)Saatgutmischungengrün,
h)Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzesorange;
5.
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;
6.
OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
a)
für die sortenmäßige Zertifizierung von
aa)
Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),
bb)
Mais- und Sorghumsaatgut,
cc)
Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,
dd)
Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,
b)
für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;
7.
Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind;
8.
CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility).