Ausfertigungsdatum: 09.12.2004
(1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören.
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stimmen der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird. Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen vorsehen.
(3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erforderlich für
(4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knappschaftlichen Krankenversicherung und in Angelegenheiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abteilung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.