(RVOrgRefÜG)
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004


§ 9 RVOrgRefÜG Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.