Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


§ 12 RVG Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.