Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)
Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen

Ausfertigungsdatum: 18.11.2009


§ 3 RückAbzinsV Berechnungsgrundlagen und deren Abkürzungen

Die Zins-Swapsätze mit jährlicher Verzinsung werden wie folgt bezeichnet:

S t =Festzins-Swapsatz mit Laufzeit t in Jahren,
N t =Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t und Zinszahlung erst am Laufzeitende,
Tt 1,t 2 =impliziter Null-Kupon-Termin-Swapsatz mit Laufzeit von t 1 bis t 2.