Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
- 1.
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Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
- a)
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durch die Abwickler (§ 3) oder
- b)
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durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- 2.
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Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
- a)
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Grundstücken oder
- b)
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grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
- 3.
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Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
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Grundstück oder
- b)
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grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
- 4.
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Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.