Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 10 RTrAbwG Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche

Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von

1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
a)
durch die Abwickler (§ 3) oder
b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
a)
Grundstücken oder
b)
grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
a)
Grundstück oder
b)
grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.