Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von 
        
            - 1.
- 
                
                    Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
                     
                        - a)
- 
                            durch die Abwickler (§ 3) oder 
- b)
- 
                            durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen; 
 
- 2.
- 
                
                    Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
                     
                        - a)
- 
                            Grundstücken oder 
- b)
- 
                            grundstücksgleichen Rechten, 
 
                    die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
                 
- 3.
- 
                
                    Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
                     
                        - a)
- 
                            Grundstück oder 
- b)
- 
                            grundstücksgleiches Recht 
 
                    belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
                 
- 4.
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                Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.