Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Ausfertigungsdatum: 14.07.2015


§ 1 RStruktFV Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.

(3) Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Institute berechnet sich wie folgt:

1.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
2.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
3.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
4.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
5.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
6.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro;
7.
Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum
a)
eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro sowie
b)
zuzüglich 25 000 Euro je angefangene 100 Millionen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von 300 Millionen Euro.
Die Berechnung des Jahresbeitrags nach Satz 1 erfolgt auf Basis des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bezugsjahres des Jahresabschlusses. Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.Für die Ermittlung der Eigenmittel nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend.

(5) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. Für die Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberücksichtigt. Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.