(RsprEinhG)
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 19.06.1968


§ 9 RsprEinhG Rechts- und Amtshilfe

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Gemeinsamen Senat Rechts- und Amtshilfe.