(RsprEinhG)
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 19.06.1968


§ 16 RsprEinhG Wirkung der Entscheidung

Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.