(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Arbeitsschritte vorbereiten,
- 2.
-
Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,
- 3.
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 4.
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,
- 5.
-
Bauteile und Baugruppen herstellen,
- 6.
-
Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,
- 7.
-
Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,
- 8.
-
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,
- 9.
-
alleinige Abschlüsse montieren,
- 10.
-
Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,
- 11.
-
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,
- 12.
-
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie
- 13.
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Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 4.
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Umweltschutz.