Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 03.01.1994


§ 32 RSAV Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

1.
Januar bis Juni und
2.
Januar bis Dezember
(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. § 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.