Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 03.01.1994


§ 26 RSAV Verrechnungen

Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.