Ausfertigungsdatum: 03.01.1994
(1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) getrennt zu ermitteln. Versichertengruppen sind nach Alter, Geschlecht und folgenden weiteren Statusmerkmalen getrennt zu bilden:
(2) Freiwillig Versicherte, für die der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die der erhöhte Beitragssatz nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die ein ermäßigter Beitragssatz gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 5 zuzuordnen; Beitragsermäßigungen nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen. In den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 sind Versicherte mit einem Alter unter 35 Jahre dem Alter 35 zuzuordnen.
(4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Versichertengruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt wird.
(5) Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen, Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt und deren nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Angehörige, sowie Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen, sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1 nicht enthalten.