Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 03.01.1994


§ 18 RSAV Allgemeines

(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlagszahlungen nach § 17 mit den endgültig für dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich auszugleichen.

(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen die voraussichtliche Höhe der standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe und des Ausgleichsbedarfssatzes und gibt diese Werte bekannt. Die §§ 6 und 11 Abs. 1 und § 15 gelten entsprechend.