(1) Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnungen
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die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen,
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die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
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die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Ergebnisse
zugrunde.
(2) Das Bundesversicherungsamt kann
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in den §§ 5, 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berechnungsschritte zur Ermittlung des Beitragsbedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,
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für Berechnungen und Bekanntmachungen anstelle des Versichertenjahres den Versichertentag zugrunde zu legen,
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im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten (§ 8 Abs. 4) von dem in § 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag abweichen.