Ausfertigungsdatum: 03.01.1994
(1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach § 266 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vomhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen wie folgt:
(2) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 ist der vorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu schätzen. Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderungen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichsgrundlohnsumme anzupassen. Für die Schätzung des voraussichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten § 3 Abs. 6, §§ 7, 9 und 10.