Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV)
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 7.18 RheinSchPersV Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren

1.
Die ausstellende Behörde stellt dem Patentinhaber auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf der Grundlage dieses Zeugnisses folgende Unterlagen aus:
a)
eine neue Patentkarte bei Vollendung des 50. und des 65. Lebensjahres;
b)
eine neue Patentkarte oder einen Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 bei Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres;
c)
einen Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 für die Kontrollen, die nach Erreichen des 65. Lebensjahres durchgeführt werden.
Auf dem Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3 ist das Gültigkeitsdatum einzutragen, das das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.
2.
Der Bescheid zur Tauglichkeit nach Anlage B3, der unter Nummer 1 Buchstaben b und c vorgesehen ist, kann durch einen Vermerk der ausstellenden Behörde auf dem ärztlichen Zeugnis nach Anlage B2 ersetzt werden. Der Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis muss ein Gültigkeitsdatum tragen, das das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.
3.
Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, trägt die ausstellende Behörde auf der erneuerten Patentkarte, auf dem Bescheid zur Tauglichkeit oder auf dem ärztlichen Zeugnis nach Anlage B2 die ergänzenden Auflagen bezüglich der Gültigkeit des Patents ein.
4.
Wird eine neue Patentkarte nicht erteilt, ist das Rheinpatent nur gültig, wenn der Patentinhaber im Besitz eines Bescheids zur Tauglichkeit nach Anlage B3 oder eines von der zuständigen Behörde beglaubigten ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 ist.