Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV)
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 7.17 RheinSchPersV Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

1.
Wer das Große Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis besitzt, muss den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 3.04 Buchstabe a) dieser Verordnung erneuern.
2.
Er hat das genannte ärztliche Zeugnis der Behörde vorzulegen, die das Patent ausgestellt hat. Er kann es auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter und kann an Stelle der ausstellenden Behörde ein befristetes Rheinpatent als Ersatzurkunde ausstellen.
3.
Inhaber von als gleichwertig anerkannten Zeugnissen haben das ärztliche Zeugnis einer Behörde vorzulegen, die zur Ausstellung eines Rheinpatentes berechtigt ist oder der Behörde vorzulegen, die das als gleichwertig anerkannte Zeugnis ausgestellt hat.