Der Bewerber der Prüfung hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er
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über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; diese Kenntnisse werden in einer Prüfung entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D7 kontrolliert;
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die erforderliche Streckenkenntnis hat, wenn nach § 7.05 für die betreffende Strecke eine solche Prüfung gefordert wird.