Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7.09 Nr. 1 bis 4 wird zur Prüfung für den Erwerb eines Rheinpatents zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 7.01, 7.02 mit Ausnahme von deren Nummer 3 Buchstabe c, oder den § 7.03 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe c, erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die zuständige Behörde das Patent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.
Die zuständige Behörde kann bei einer Person, deren Strafregisterauszug oder andere gleichwertige Urkunde nicht zufriedenstellend ist, anordnen, dass diese vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist).