Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer
- a)
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körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.
Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;
- b)
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keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c)
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befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Als Nachweis für diese Befähigung gilt die mit Erfolg abgelegte, dafür vorgesehene Prüfung.