Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
        
            - 1.
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                    vier Rheinpatentarten:
                     
                        - a)
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                            das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge; 
- b)
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                            das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist; 
- c)
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                            das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge; 
- d)
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                            das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten. 
 
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                Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4. 
- 2.
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                das Radarpatent für die Radarfahrt.