Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B1 erfüllen. Die Tauglichkeit ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches oder eines Rheinpatentes nachzuweisen durch
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ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;