(RHBG)
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Ausfertigungsdatum: 22.05.1910


§ 5 RHBG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:

1.
soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
2.
soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.