(RHBG)
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Ausfertigungsdatum: 22.05.1910


§ 6 RHBG

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.