Reservistinnen- und Reservistengesetz (ResG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 21.07.2012


§ 3 ResG Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen

1.
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und
2.
mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,
2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und
3.
die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.