Reservistinnen- und Reservistengesetz (ResG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 21.07.2012


§ 10 ResG Benachteiligungsverbot

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.