Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte auf Grund 
        
            - 1.
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                der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung, 
- 2.
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                der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder 
- 3.
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                der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 
        einen Anspruch auf die Auszahlung haben.