Renten Service Verordnung (RentSV)
Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Ausfertigungsdatum: 28.07.1994


§ 34 RentSV Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
2.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
a)
Anpassungsmitteilungen und
b)
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.