Renten Service Verordnung (RentSV)
Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Ausfertigungsdatum: 28.07.1994


§ 27 RentSV Sonstige Aufgaben

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.