(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
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die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen,
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die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Nummer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversicherung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet werden, und
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die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.