Renten Service Verordnung (RentSV)
Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Ausfertigungsdatum: 28.07.1994


§ 16 RentSV Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten

(1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder
2.
der Rückforderungsbetrag
a)
bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte des aktuellen Rentenwertes oder
b)
bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Eineinhalbfache des aktuellen Rentenwertes
beträgt.

(2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.