(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 31a RennwLottGABest

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

(3) Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.