Ausfertigungsdatum: 16.06.1922
(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tag nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. Der Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlichen Plans der Lotterie oder Ausspielung beizufügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist dem Finanzamt die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzureichen. Die Lose verbleiben im Gewahrsam des Finanzamts, bis die Versteuerung bewirkt ist. Über den Empfang der Lose ist dem Anmeldenden eine Bescheinigung nach Muster 9 auszustellen.