Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
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den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,
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den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,
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der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,
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der Eingabe der zu speichernden Daten,
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den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
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den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,
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Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und
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der Protokollierung.
Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.