Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
- 1.
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Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,
- 2.
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Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
- 3.
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vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.