(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
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festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
- 2.
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Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
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Schatzwechsel,
- 4.
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Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
- 5.
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Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
- 6.
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vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
- 1.
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Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
- 2.
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Null-Kupon-Anleihen und
- 3.
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Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.