Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung
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die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen,
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die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 aufgestellten Obergrenzen festzusetzen.