Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Ausfertigungsdatum: 23.09.2016


§ 9 RAVPV Führung des Gesamtverzeichnisses

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.