(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,
- 5.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 6.
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betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 7.
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Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 8.
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten,
- 9.
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Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung,
- 10.
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Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren,
- 11.
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Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,
- 12.
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Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,
- 13.
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Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln,
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Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen,
- 15.
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Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren,
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Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren,
- 17.
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Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.