(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 
        
        seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
    
        (2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 
        
            - 1.
- 
                Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 
- 2.
- 
                Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 3.
- 
                Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 
- 4.
- 
                Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen, 
- 5.
- 
                Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 
- 6.
- 
                betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen, 
- 7.
- 
                Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, 
- 8.
- 
                Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten, 
- 9.
- 
                Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung, 
- 10.
- 
                Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren, 
- 11.
- 
                Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten, 
- 12.
- 
                Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen, 
- 13.
- 
                Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln, 
- 14.
- 
                Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen, 
- 15.
- 
                Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren, 
- 16.
- 
                Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren, 
- 17.
- 
                Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.