Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 18.06.2008


§ 2 RaumausMstrV Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,
5.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
6.
betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
7.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
8.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten,
9.
Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung,
10.
Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren,
11.
Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,
12.
Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,
13.
Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln,
14.
Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen,
15.
Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren,
16.
Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren,
17.
Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.