(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform 
        
            - 1.
- 
                einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns, 
- 2.
- 
                (weggefallen) 
- 3.
- 
                des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, 
- 4.
- 
                der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt, 
- 5.
- 
                einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind. 
        (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für 
        
            - 1.
- 
                Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft, 
- 1a.
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                Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands, 
- 2.
- 
                
            
        Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
    
    
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.