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Publizitätsgesetz (PublG)
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen


Ausfertigungsdatum: 15.08.1969

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.4.2017 I 802

Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8 Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
§ 11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13 Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14 Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 16
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17 Unrichtige Darstellung
§ 18 Verletzung der Berichtspflicht
§ 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20 Bußgeldvorschriften
§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23 Inkrafttreten

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