Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 12 PTSG Übergangsvorschriften

(1) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.

(2) Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Ablauf des 31. März 2013. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.

(3) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 aufzuheben. Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem 1. April 2013 aufzuheben, sofern

1.
sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, oder
2.
eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgelegt wurde.
Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.

(4) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von

a)
Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben,
b)
Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens jedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.

(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin.