Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 11 PTSG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält,
3.
entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt,
4.
entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikationsdienst nicht aufrechterhält,
5.
entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht aufrechterhält,
6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht unverzüglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,
7.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht unverzüglich trifft,
8.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht aufhebt,
9.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,
10.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
12.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.