(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
-
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
-
das Geschlecht des Kindes,
- 3.
-
Ort und Tag der Geburt,
- 4.
-
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
- 5.
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die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.