(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
-
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
-
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- 3.
-
Ort und Tag der Eheschließung,
- 4.
-
die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
- 1.
-
die Auflösung der Ehe,
- 2.
-
das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
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die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
-
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
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die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.