Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 39 PrüfV Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.

(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für

1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.

(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.