(ProdGewStatG)
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Ausfertigungsdatum: 06.11.1975


§ 5 ProdGewStatG Erhebungen bei Unternehmen

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.