(PrKultbG)
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 2 PrKultbG

(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt

1.
um Kulturgüter; hierzu gehören insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar;
2.
um Grundstücke, die überwiegend zur Unterbringung dieser Kulturgüter bestimmt waren oder dienten.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung

1.
auf die Bestände der Bibliotheken und sonstigen Sammlungen der Hochschulen und staatlichen Lehranstalten sowie auf die dazugehörigen Grundstücke;
2.
auf die Grundstücke, die der Verwaltung der preußischen staatlichen Schlösser und Gärten unterstanden;
3.
auf das zu den unter Nummer 2 fallenden Grundstücken gehörige Inventar, soweit es nicht im einzelnen Bestandteil einer selbständigen Sammlung war oder ist;
4.
auf Archivbestände, die nur von regionaler Bedeutung für das Land sind, in welchem sie sich befinden;
5.
auf die Bestände der Staatlichen Kunstsammlungen in Kassel.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.